§ 1 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung der sportlichen Betätigung sowie die Ausübung und Förderung des Squash Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Squash Sports als Breitensport sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen auf Verbandsebene erfüllt.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Squash and Fun St. Wendel e. V."
Der Sitz des Vereins ist in St. Wendel.
§ 3 Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder, auf Antrag jede natürliche Person
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können auch Personenvereinigungen oder juristische
Personen sein.
2. Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie auch in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt sind auch die ordentlichen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Personenvereinigungen oder juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch
die gesetzlichen Vertreter aus.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
2. Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die
mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst.
3. Als Jugendmitglieder können Jugendliche durch den geschäftsführenden
Vorstand in den Verein aufgenommen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
4. Bei evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die
Gründe schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Gelegenheit zum Widerspruch
gegen die Ablehnung innerhalb von 4 Wochen zu geben sowie die
Möglichkeit, seinen Antrag vor der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzutragen.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
Missachtung der Anordnungen von Organen des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
§ 6 Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Er ist von ordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vereinsorgane sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 4 Personen.
Ämter im Vorstand sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
c) der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
d) der/die Kassenwart/in
e) der/die Schriftführer/in
f) der/die Sportwart/in
Die Ämter d), e) und f) können in Personalunion von b) oder c) besetzt und
ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit sind Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
3. Der Vorstand leitet den Verein, übernimmt die Geschäftsführung und trägt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die
Verantwortung.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden die Stimme seines
Vertreters/seiner Vertreterin den Ausschlag.
5. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für
den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
6. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein kann nur durch zwei von ihnen
gemeinschaftlich vertreten werden.
§ 10 Schriftführer/in, Kassenwart/in und Sportwart/in
1. Der/die Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der
Schriftführer/in und dem/der Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
2. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/Sie hat für den Verein die
Inkassovollmacht.
3. Der/die Sportwart/in übernimmt die Koordination der Aufgaben, die sich aus der Teilnahme des Vereins an Veranstaltungen auf Verbandsebene ergeben.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen ist.
2. In die Tagesordnung sind mindestens aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Rechenschaftsbericht des/der Kassenwarts/in
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwarts/in
3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des
Vorstandes zwei Kassenprüfer.
4. Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise wie die ordentliche
Mitgliederversammlung auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Dazu sind mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe von Gründen antragsberechtigt.
5. Anträge zur Tagesordnung sollen von den antragsstellenden Mitgliedern
spätestens ein Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand
zurückgewiesen werden.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
vertretenen Stimmen gefasst. ln allen vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen,
insbesondere bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 14. Januar 2006 in Kraft.